Schulanmeldung für das Schuljahr 2026/27
Schulanmeldung an der Grundschule Kirchenthumbach
Am Mittwoch, den 04. März 2026 um 13:30 Uhr
findet an der Grundschule Kirchenthumbach die Schuleinschreibung statt.
1. Regulär schulpflichtig sind
a) alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2020geboren wurden.
Kinder, die am 30. Juni dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, müssen also angemeldet werden, auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, das Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen.
b) alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt wurden.
2. Einschulungskorridor
a) Alle Kinder, die im Zeitraum vom 01. Juli 2026 bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, müssen das Anmelde- und Einschulungsverfahren durchlaufen. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus. Danach entscheiden die Eltern frei, ob ihr Kind im Schuljahr 2026/27 oder erst im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden soll, ohne weitere Atteste vorzulegen.
b) Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das nächste Schuljahr 2027/28 verschieben möchten, müssen sie dies der Schule schriftlich bis spätestens 10. April 2026 mitteilen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
c) Das Wahrnehmen dieser Möglichkeit ist keine Zurückstellung.
3. Auf Antrag schulpflichtig sind
a) alle Kinder, die zwischen dem 01. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 geboren wurden. Kinder, die erst in diesem Zeitraum dieses Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, werden demnach auf Antrag der Eltern eingeschult. Eine Überprüfung auf Schulfähigkeit ist nur im Zweifelsfall nötig.
b) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die ab 01.01.2021 geboren wurden, eingeschult. Ein schulpsychologisches Gutachten ist erforderlich.
Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen.
Sie bzw. Ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und diese durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde /Familienstammbuch belegen.
Vorzulegen ist außerdem der Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung (im Original) sowie der Nachweis über den Masernschutz.
Kopie des Sorgerechtsbescheids (nur Alleinerziehende)
Passkopie für Kinder, die im Ausland geboren sind
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 35 Abs. 4 i. V. m. Art. 119 Abs.1 Nr.1 des BayEUG mit einer Geldbuße belegt werden.
Kirchenthumbach, 05. Januar 2026
gez. Andrea Wolfram, Rektorin