Schulanmeldung am 12. März 2025
Schulanmeldung an der Grundschule Kirchenthumbach
Am Mittwoch, den 12. März 2025 um 13:30 Uhr
findet an der Grundschule Kirchenthumbach die Schuleinschreibung statt.
1. Regulär schulpflichtig sind
a) alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2019 geboren wurden.
Kinder, die am 30. Juni dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, müssen also angemeldet werden, auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, das Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen.
b) alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt wurden.
2. Einschulungskorridor
a) Alle Kinder, die im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden, müssen das Anmelde- und Einschulungsverfahren durchlaufen. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus. Danach entscheiden die Eltern frei, ob ihr Kind im Schuljahr 2025/26 oder erst im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden soll, ohne weitere Atteste vorzulegen.
b) Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das nächste Schuljahr 2026/27 verschieben möchten, müssen sie dies der Schule schriftlich bis spätestens 10. April 2025 mitteilen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
c) Das Wahrnehmen dieser Möglichkeit ist keine Zurückstellung.
3. Auf Antrag schulpflichtig sind
a) alle Kinder, die zwischen dem 01. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019 geboren wurden. Kinder, die erst in diesem Zeitraum dieses Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, werden demnach auf Antrag der Eltern eingeschult. Eine Überprüfung auf Schulfähigkeit ist nur im Zweifelsfall nötig.
b) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die ab 01.01.2020 geboren wurden, eingeschult. Ein schulpsychologisches Gutachten ist erforderlich.
Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen.
Sie bzw. Ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und diese durch Vorlage der Geburtsurkunde belegen.
Vorzulegen sind außerdem die Bescheinigung über die Teilnahme am apparativen Seh- und Hörtest, die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung U 9, ersatzweise ein schulärztliches bzw. privatärztliches Attest.
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art.119 Abs.1 Nr.1 des BayEUG mit einer Geldbuße belegt werden.
Kirchenthumbach, 20. Januar 2025
gez. Andrea Wolfram, Rektorin